§ 157 StGB. Aussagenotstand
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975]
1§ 157. 2Aussagenotstand.
3(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juni 1943: Artt. 7 Buchst. b, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 63 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 63 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.