§ 162 StGB. Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 162. Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht bestellten Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gegebenen Versprechen zuwiderhandelt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.