§ 166 StGB. Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 1973/28. November 1973] | [1. April 1970] |
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§ 166 | § 166 |
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. | (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. |
[1. April 1970–24. November 1973/28. November 1973]
1§ 166.
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 48, 105 Nr. 1 Buchst. a, 106 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.