§ 176a StGB. Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2021]
1§ 176a. Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
  • 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
  • 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
  • 3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) [1] Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. [2] Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 9, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.

Umfeld von § 176a StGB

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