§ 178 StGB. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[10. November 2016][1. April 1998]
§ 178. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 178. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
[1. April 1998–10. November 2016]
1§ 178. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge. Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 26, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

Umfeld von § 178 StGB

§ 177 StGB. Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

§ 178 StGB. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

§ 179 StGB