§ 18 StGB. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. April 1970]
1§ 18.
(1) Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(2) Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.