§ 181c StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[19. Februar 2005][22. September 1992]
§ 181c. Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall § 181c. Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
[1] In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. [2] § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. [1] In den Fällen der §§ 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. [2] § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
[22. September 1992–19. Februar 2005]
1§ 181c. Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall. [1] In den Fällen der §§ 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. [2] § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Anmerkungen:
1. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 13, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.