§ 183 StGB. Exhibitionistische Handlungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][20. März 1876]
§ 183 § 183
(1) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. (1) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.
(2) (weggefallen) (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
[20. März 1876–1. September 1969]
1§ 183.
(1) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.
(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.