§ 184 StGB. Verbreitung pornographischer Inhalte
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [24. November 1973/28. November 1973] |
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§ 184. Verbreitung pornographischer Schriften | § 184. Verbreitung pornographischer Schriften |
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) | Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen |
1. verbreitet, | 1. verbreitet, |
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder | 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder |
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, | 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
[24. November 1973/28. November 1973–1. Januar 1975]
1§ 184. Verbreitung pornographischer Schriften. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen
- 1. verbreitet,
- 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
- 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
- Anmerkungen:
- 1. 24. November 1973/28. November 1973: Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. November 1973.