§ 184b StGB. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 1973/28. November 1973–1. April 2004]
1§ 184b. Jugendgefährdende Prostitution. Wer der Prostitution
  • 1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
  • 2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.

Umfeld von § 184b StGB

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§ 184b StGB. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

§ 184c StGB. Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte