§ 184g StGB. Jugendgefährdende Prostitution
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. November 2008–27. Januar 2015]
1§ 184g. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind
-
1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, -
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 13, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.