§ 187 StGB. Verleumdung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021]
1§ 187. Verleumdung. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 28, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.