§ 19 StGB. Schuldunfähigkeit des Kindes

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 19. Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Tagen, Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.