§ 193 StGB. Wahrnehmung berechtigter Interessen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. September 2021]
1§ 193. Wahrnehmung berechtigter Interessen. Tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, ingleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Anmerkungen:
1. 22. September 2021: Artt. 1 Nr. 10, 4 des Gesetzes vom 14. September 2021.

Umfeld von § 193 StGB

§ 192a StGB. Verhetzende Beleidigung

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