§ 199 StGB. Wechselseitig begangene Beleidigungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. Januar 1872]
§ 199. Wechselseitig begangene Beleidigungen § 199
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
[1. Januar 1872–1. Januar 1975]
1§ 199. Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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