§ 203 StGB. Verletzung von Privatgeheimnissen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953] | [1. Januar 1872] |
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§ 203 | § 203 |
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Einschließung bis zu sechs Monaten bestraft. | Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft. |
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 203. Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.