§ 206 StGB. Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 206. Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Einschließung nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Einschließung nicht unter drei Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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