§ 209 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. September 1969]
1§ 209. Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu verhindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Ärzte und Wundärzte sind straflos.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.