§ 211 StGB. Mord

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 211. Mord § 211
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer (2) Mörder ist, wer
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, - aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder - heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, - um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet. einen Menschen tötet.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 211.
2(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
  • heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 15. September 1941: §§ 2 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c S. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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