§ 216 StGB. Tötung auf Verlangen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943] | [1. Januar 1872] |
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§ 216 | § 216 |
(1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. | Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
[1. Januar 1872–15. Juni 1943]
1§ 216. Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.