§ 219b StGB. Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[16. Juni 1993]
1§ 219b. Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft.
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.
Anmerkungen:
1. 16. Juni 1993: Artt. 13 Nr. 1, 17 des Gesetzes vom 27. Juli 1992, Nr. 1 des Urteils vom 4. August 1992, Nr. II 1 des Urteils vom 28. Mai 1993.

Umfeld von § 219b StGB

§ 219a StGB

§ 219b StGB. Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

§ 219c StGB