§ 225 StGB. Mißhandlung von Schutzbefohlenen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 225. Mißhandlung von Schutzbefohlenen.
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
- 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
- 2. seinem Hausstand angehört,
- 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
- 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
- 1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
- 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 38, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.