§ 226a StGB. Verstümmelung weiblicher Genitalien

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[28. September 2013]
1§ 226a. Verstümmelung weiblicher Genitalien.
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 28. September 2013: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 24. September 2013.

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