§ 228 StGB. Einwilligung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Februar 1970/18. Februar 1970][1. September 1969]
§ 228 § 228
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a, 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in den Fällen der §§ 224, 227 Abs. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, im Falle des § 225 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
[1. September 1969–15. Februar 1970/18. Februar 1970]
1§ 228. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.