§ 23 StGB. Strafbarkeit des Versuchs

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 23. Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe Verurtheilten können, wie sie drei Viertheile, mindestens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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