§ 232 StGB. Menschenhandel

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 232 § 232
(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Übertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ist. (1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Übertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ist.
(2) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
(3) Die in den §§ 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. (2) Die in den §§ 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 232.
(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Übertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ist.
(2) Die in den §§ 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.