§ 233a StGB. Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Oktober 2016]
1§ 233a. Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet
  • 1. bei der Ausübung der Prostitution,
  • 2. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
  • 3. bei der Ausübung der Bettelei oder
  • 4. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.

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