§ 237 StGB. Zwangsheirat
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 237.
2(1) Wer eine minderjährige, unverehelichte Frau mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormundes oder ihres Pflegers, entführt, um sie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 23, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.