§ 244a StGB. Schwerer Bandendiebstahl
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998] | [22. September 1992] |
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§ 244a. Schwerer Bandendiebstahl | § 244a. Schwerer Bandendiebstahl |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. | (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden. | (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden. |
(4) (weggefallen) | (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. |
[22. September 1992–1. April 1998]
1§ 244a. Schwerer Bandendiebstahl.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
- Anmerkungen:
- 1. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 15, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.