§ 251 StGB. Raub mit Todesfolge
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998] | [1. Januar 1975] |
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§ 251. Raub mit Todesfolge | § 251. Raub mit Todesfolge |
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. | Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. |
[1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 251. Raub mit Todesfolge. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 128, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.