§ 251 StGB. Raub mit Todesfolge

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998][1. Januar 1975]
§ 251. Raub mit Todesfolge § 251. Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
[1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 251. Raub mit Todesfolge. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 128, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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