§ 256 StGB. Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 256. Neben einer wegen Raubes oder Erpressung erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 72, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.