§ 26 StGB. Anstiftung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 26. Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.