§ 27 StGB. Beihilfe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1968][26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
§ 27 § 27
(1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen.
(2) Sie beträgt (2) Sie beträgt
1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Goldmark; 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Goldmark;
2. bei Übertretungen mindestens fünf Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens fünfhundert Goldmark. 2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens fünfhundert Goldmark.
(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen.
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965–1. Oktober 1968]
1§ 27.
(1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen.
(2) Sie beträgt
  • 21. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Goldmark;
  • 32. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens fünfhundert Goldmark.
(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen.
Anmerkungen:
1. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.

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