§ 273 StGB. Verändern von amtlichen Ausweisen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1986–1. April 1998]
1§ 273. Gebrauch falscher Beurkundungen. Wer von einer falschen Beurkundung oder Datenspeicherung der im § 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, nach Vorschrift des § 272 bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 14, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.