§ 275 StGB. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 275. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
  • 1. wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken oder Postwertzeichen Gebrauch macht,
  • 2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Postwertzeichen in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder
  • 3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stempelabdrücke oder Postwertzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

Umfeld von § 275 StGB

§ 274 StGB. Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

§ 275 StGB. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen

§ 276 StGB. Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen