§ 276a StGB. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2005] | [1. Dezember 1994] |
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§ 276a. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere | § 276a. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere |
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe. | Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe. |
[1. Dezember 1994–1. Januar 2005]
1§ 276a. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere. Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 19, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.