§ 276a StGB. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2005][1. Dezember 1994]
§ 276a. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere § 276a. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe. Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
[1. Dezember 1994–1. Januar 2005]
1§ 276a. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere. Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 19, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.

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