§ 279 StGB. Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Januar 1872]
§ 279 § 279
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre bestraft. Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
[1. Januar 1872–1. September 1969]
1§ 279. Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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