§ 281 StGB. Mißbrauch von Ausweispapieren

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–1. August 1976/1. September 1976]
1§ 281. 2Mißbrauch von Ausweispapieren.
(1) 3[1] Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
Anmerkungen:
1. 15. September 1941: §§ 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 145, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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