§ 283 StGB. Bankrott

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–19. März 1877]
1§ 283. Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie
  • 1. durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind,
  • 2. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß sie keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren, oder
  • 3. es unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.