§ 283d StGB. Schuldnerbegünstigung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1999]
1§ 283d. Schuldnerbegünstigung.
2(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
- 2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. aus Gewinnsucht handelt oder
- 2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. 5, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 60 Nr. 3 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 60 Nr. 3 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.