§ 284b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[30. Dezember 1919–1. Oktober 1968]
1§ 284b. [1] In den Fällen der §§ 284, 284a sind die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank befindliche Geld einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. [2] Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden.
Anmerkungen:
1. 30. Dezember 1919: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1919.