§ 292 StGB. Jagdwilderei
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[6. Dezember 2013]
1§ 292. Jagdwilderei.
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
- 1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
- 2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
- 3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 76, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 2. 6. Dezember 2013: Artt. 2, 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2013.