§ 292 StGB. Jagdwilderei

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[6. Dezember 2013]
1§ 292. Jagdwilderei.
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
  • 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
  • 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
  • 1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
  • 2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
  • 3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
2(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 76, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 6. Dezember 2013: Artt. 2, 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2013.

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