§ 294 StGB. Strafantrag

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 294. Strafantrag § 294
[1] In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Orte begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte. [2] (weggefallen) [1] In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Orte begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 294. [1] In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Orte begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 42, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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