§ 298 StGB. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [1. Oktober 1968] |
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§ 298 | § 298 |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer unbefugt | (1) Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer unbefugt |
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder | 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder |
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. | 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt mit einem Abhörgerät abhört. | (2) Ebenso wird bestraft, wer das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt mit einem Abhörgerät abhört. |
(3) Der Versuch ist strafbar. | (3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. [3] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. | (4) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. [3] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. |
(5) [1] Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. | (5) [1] Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. |
(6) [1] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. | (6) [1] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. |
[1. Oktober 1968–1. September 1969]
1§ 298.
(1) Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer unbefugt
- 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
- 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt mit einem Abhörgerät abhört.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. [3] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Dezember 1967/30. Dezember 1967: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1967.
- 2. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 3. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. b, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.