§ 303 StGB. Sachbeschädigung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1986][26. Juli 1985]
§ 303. Sachbeschädigung § 303. Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) (weggefallen) (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[26. Juli 1985–1. August 1986]
1§ 303. 2Sachbeschädigung.
3(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
4(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
5(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 161 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 26. Juli 1985: Artt. 1, 4 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 1985.
5. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 162 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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