§ 303b StGB. Computersabotage
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[11. August 2007]
1§ 303b. Computersabotage.
2(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
- 1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
- 2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
- 3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
3(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5(4) [1] In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- 2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
- 3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 17, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
- 2. 11. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 7. August 2007.
- 3. 11. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 7. August 2007.
- 4. 11. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 7. August 2007.
- 5. 11. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 7. August 2007.
- 6. 11. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 7. August 2007.