§ 306 StGB. Brandstiftung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 306
§ 306. Schwere Brandstiftung
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in Brand setzt Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, 1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude,
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder 2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. 3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 306. Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt
  • 1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude,
  • 2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder
  • 3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.