§ 307 StGB. Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 307. 2Besonders schwere Brandstiftung. Die schwere Brandstiftung (§ 306) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, wenn
  • 1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß dieser zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich befand,
  • 32. der Täter in der Absicht handelt, die Tat zur Begehung eines Mordes (§ 211), eines Raubes (§§ 249, 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) auszunutzen, oder
  • 43. der Täter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 165 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 165 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 165 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 165 Buchst. d, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 307 StGB

§ 306f StGB. Herbeiführen einer Brandgefahr

§ 307 StGB. Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

§ 308 StGB. Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion