§ 311d StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. November 1994–1. April 1998]
1§ 311d. Freisetzen ionisierender Strahlen.
2(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5)
  • 1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
  • 2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
3(3) Wer fahrlässig
  • 1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
  • 2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 8, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.
2. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
3. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
4. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.

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